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StGB – Strafgesetzbuch



§ 306d StGB, Fahrlässige Brandstiftung

(1) Wer in den Fällen des § 306 Absatz 1 oder des § 306a Absatz 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Absatz 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Absatz 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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