Category Image
Verordnungen

EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung



§ 52 EStDV, Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

§ 52 eingefügt durch V vom 25. 6. 2020 (BGBl. I S. 1495).

(1)1 Behörden und andere öffentliche Stellen im Sinne von § 6 Absatz 1 bis 1e AO sind als mitteilungspflichtige Stellen verpflichtet, der für die Besteuerung des Zahlungsempfängers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde eine Mitteilung zu übermitteln, wenn von dieser einer als Land- und Forstwirt tätigen natürlichen Person, Personenvereinigung oder juristischen Person Beihilfen aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder eines Landes gewährt werden. 2 Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Förderkredite, Gewährleistungen, Bürgschaften, Garantien und Beteiligungen.

(2)1 Zur Sicherstellung der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung der Beihilfen sind neben den nach § 93c Absatz 1 AO erforderlichen Angaben folgende Angaben mitzuteilen:

  • 1.der Tag der Antragstellung,
  • 2.die Art und die Höhe der jeweils gewährten Beihilfe,
  • 3.der Zeitraum oder der Zeitpunkt, für den die Beihilfe gewährt wird,
  • 4.der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung.
2 Die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d AO genannten Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass der Zahlungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt. 3 Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung mitzuteilen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.

(3)1 Die Mitteilungen sind bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf die Gewährung der Beihilfe folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 1 und 2 AO) zu übermitteln. 2 Für den Tag der Gewährung der Beihilfe ist der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 maßgeblich. 3 Der Zahlungsempfänger im Sinne des Absatzes 2 hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck sein Identifikationsmerkmal (§§ 139a bis § 139c AO) mitzuteilen. 4 Die Mitteilung kann im Rahmen der Antragsverfahren der gewährten Beihilfen erfolgen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.