Category Image
Grundsätze

BMV-Ä – Bundesmantelvertrag - Ärzte

Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

BMV-Ä – Bundesmantelvertrag - Ärzte



§ 16 BMV-Ä, Regeln der ärztlichen Kunst, Qualität, Wirtschaftlichkeit

1 Jeder Vertragsarzt hat die vertragsärztlichen Leistungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse zu erbringen sowie das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V) zu beachten und hierauf seine Behandlungs- und Verordnungsweise einzurichten. 2 Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien nach § 92 SGB V zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung sind für den Vertragsarzt, die Krankenkasse und für den Leistungsanspruch des Versicherten verbindlich. 3 Außerdem hat der Vertragsarzt die Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung nach § 11 zu beachten.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.