So liegt es hier. Der ehrenamtliche Richter wurde rechtskräftig wegen Bestechlichkeit von Richtern (§ 332 Abs 2 StGB) verurteilt. Dies stellt eine so schwerwiegende Verletzung seiner Amtspflichten dar, dass sie ohne Weiteres die Ungeeignetheit des ehrenamtlichen Richters für sein Amt belegt und die vorherige Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht in Betracht kommt. Die nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltende Neutralität und Unparteilichkeit des Richters ist der wichtigste und wesensprägende Grundsatz der Dritten Staatsgewalt im gewaltengeteilten Rechtsstaat nach dem GG. Das GG gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet (vgl BVerfGE 4, 412, 416; 21, 139, 145 f; 23, 321, 325; 82, 286, 298; 89, 28, 36 = SozR 3-1500 § 60 Nr 2 S 8). Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art 97 Abs 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rspr im Sinne des GG, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird (vgl BVerfGE 3, 377, 381; 4, 331, 346; 21, 139, 145; 27, 312, 322 = SozR Nr 4 zu Art 101 GG S Ab 3; BVerfGE; 48, 300, 316; 87, 68, 85; 103, 111, 140). Diese Vorstellung von neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (vgl BVerfGE 4, 331, 346; 60, 175, 214; 103, 111, 140). Die richterliche Tätigkeit erfordert daher unbedingte Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten (vgl BVerfGE 21, 139, 146; 103, 111, 140). Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) gewährt deshalb nicht nur einen Anspruch auf den sich aus dem GVG, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergebenden Richter (vgl BVerfGE 89, 28, 36 = SozR 3-1500 § 60 Nr 2 S 8), sondern garantiert auch, dass der Betroffene nicht vor einem Richter steht, der aufgrund persönlicher oder sachlicher Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Streitgegenstand die gebotene Neutralität vermissen lässt (vgl BVerfGE 21, 139, 146; 89, 28, 36). Dieses Verlangen nach Unvoreingenommenheit und Neutralität des Richters ist zugleich ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (vgl BVerfGE 3, 377, 381; 37, 57, 65; 133, 168 RdNr 62).