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    BSG 29.11.2016 - B 3 P 3/16 S, B 3 P 4/16 S, B 3 P 5/16 S - Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Ablehnung der Bewilligung durch letztinstanzlichen Beschluss - Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde

    Normen

    § 73a, § 172, § 114, § 127, § 567

    Vorinstanz

    vorgehend SG Gießen, 23. März 2015, Az: S 7 P 41/13
    vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 19. Oktober 2015, Az: L 8 P 11/15, Urteil
    vorgehend BSG, 21. Dezember 2015, Az: B 3 P 2/15 BH, Beschluss
    vorgehend SG Gießen, 23. März 2015, Az: S 7 P 55/13
    vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 20. Oktober 2015, Az: L 8 P 12/15, Urteil
    vorgehend BSG, 21. Dezember 2015, Az: B 3 P 3/15 BH, Beschluss
    vorgehend SG Gießen, 23. März 2015, Az: S 7 P 3/14
    vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 26. Oktober 2015, Az: L 8 P 13/15, Urteil
    vorgehend BSG, 21. Dezember 2015, Az: B 3 P 4/15 BH, Beschluss

    Tenor

    Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2015

    – B 3 P 2/15 BH, B 3 P 3/15 BH und B 3 P 4/15 BH – werden als unzulässig verworfen.

    Die erneuten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

    Gründe

    1

    Mit Beschlüssen vom 21.12.2015 - jeweils zugestellt am 9.1.2016 - hat der Senat die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Hessischen LSG vom 19.10.2015 (L 8 P 11/15), vom 20.10.2015 (L 8 P 12/15) und vom 26.10.2015 (L 8 P 13/15) PKH zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 ZPO). Im Streit standen Ansprüche auf Leistungen der Pflegestufe I ab Mai 2013, auf Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten des Einbaus einer Badewanne mit Tür und zum Einbau eines Waschmaschinenanschlusses im Bad aus der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI), die das LSG verneint hatte.

    2

    Mit persönlich unterzeichneten Schreiben des Klägers vom 2.10.2016 nebst Anlagen, die beim BSG am selben Tag und erneut am 21.11.2016 eingegangen sind, legt der Kläger Beschwerden gegen die Ablehnung der PKH durch die og Senatsbeschlüsse vom 21.12.2015 ein und stellt wiederholt Anträge auf Bewilligung von PKH. Zur Begründung führt er aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er schmerzbedingt nur mit großer Mühe in die Badewanne einsteigen könne.

    3

    Die Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH durch den Senat sind als unzulässig zu verwerfen. Eine sofortige Beschwerde gegen die letztinstanzlichen Senatsbeschlüsse ist weder gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 2 S 2 iVm § 567 Abs 1 ZPO noch gemäß § 172 SGG statthaft (vgl auch BSG Beschluss vom 13.10.2011 - B 13 R 11/11 C).

    4

    Das allein in Frage kommende Rechtsmittel wäre eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG; die insoweit geltende 2-Wochen-Frist (§ 178a Abs 2 S 1 SGG) hat der Kläger bei Weitem versäumt. Im Übrigen ist seinem Vortrag auch nicht zu entnehmen, dass das BSG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Die Erfordernisse von § 178a Abs 2 S 5 SGG sind mithin nicht erfüllt.

    5

    Die wiederholten Anträge auf Bewilligung von PKH waren abzulehnen.

    6

    Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Sie ist endgültig.


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