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    BVerfG 06.03.2017 - 1 BvR 2740/16 - Nichtannahmebeschluss: Zum Ausschluß der rentenrechtlichen Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Ausland (Festhaltung am Kammerbeschluss vom 02.07.1998, 1 BvR 810/90, NJW 1998, 2963) - kein Anlass zur Abweichung aufgrund des Urteils des EuGH vom 19.07.2012 (C-522/10 - Reichel-Albert -) - zudem keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten

    Normen

    Artikel 3, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 21 AEUV, § 56, § 307d

    Vorinstanz

    vorgehend BSG, 29. September 2016, Az: B 13 R 24/16 BH, Beschluss
    vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 20. April 2016, Az: L 2 R 495/15, Urteil
    vorgehend SG Hannover, 30. September 2015, Az: S 13 R 371/15, Gerichtsbescheid

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Erziehung von Kindern außerhalb der Europäischen Union.

    2

    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die behaupteten Grundrechtsverletzungen sind nicht hinreichend substantiiert und damit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan.

    3

    Soweit die Beschwerdeführerin es in der Sache als verfassungswidrig beanstandet, dass eine Kindererziehungszeit nach § 56 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) beziehungsweise der Zuschlag nach § 307d SGB VI, also die sogenannte Mütterrente, nicht gewährt wird, fehlt es namentlich an einer Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht zur Berücksichtigung von im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten bereits entwickelten und von den Fachgerichten zutreffend herangezogenen Maßstäben. So hat es das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats (Beschluss vom 2. Juli 1998 - 1 BvR 810/90 -, NJW 1998, S. 2963 2964>) ausdrücklich gebilligt, dass grundsätzlich nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant ist, da der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme ist (vgl. außerdem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 1999 - 1 BvR 809/95 -, NZA 2000, S. 391 392>, und BVerfGK 13, 406 407>).

    4

    Die europarechtlich fundierte und namentlich mit Blick auf die in Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbürgte Personenfreizügigkeit begründete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Reichel-Albert (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 -, ZESAR 2012, S. 483), auf die sich die Beschwerdeführerin bezieht, gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehung in einem Drittstaat besteht nicht.

    5

    Daher stellen sich auch die fachgerichtlichen Entscheidungen keineswegs als willkürlich oder unverständlich dar; auch die behaupteten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind nicht hinreichend dargetan.

    6

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    7

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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