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Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
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2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.3.2. RS 2017/10, Personenkreis (KVLG-Recht)

(1) Nach § 14 Absatz 2 KVLG 1989 wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt für

  • -versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungs pflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 SGB V nicht erfüllen (Fallgruppe 1),
  • -mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind (Fallgruppe 2),
  • -die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 KVLG 1989 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V genannten Personen (Fallgruppe 3).

(2) Die Fallgruppe 1 betrifft die skizzierten Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss (vgl. Ziff. 9.3.1.2.), während für die Fallgruppen 2 und 3 die Ausführungen für Nicht-Arbeitnehmerinnen entsprechend gelten (vgl. Ziff. 9.3.1.1.).


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