(2) Indem § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG auf "Einnahmen" abstellt, wird der Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen im Rahmen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags aber auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Regelung eine streng veranlagungszeitraumbezogene Betrachtungsweise zugrunde liegt, die nur danach fragt, ob Einnahmen eines konkreten Veranlagungszeitraums in derselben Zeitspanne konkrete Betriebsausgaben oder Betriebsvermögensmehrungen gegenüberstehen (s. Kroppen, JbFSt 2009/2010, 828, 829; Buciek, JbFSt 2009/2010, 829, 830; Wassermeyer/Lüdicke in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 34c EStG Rz 202, 206; Kessler/Dietrich, IWB 2012, 544, 548; Gosch in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 34c Rz 15a; Ebel, Finanz-Rundschau 2016, 241, 252; Geurts in Frotscher/Geurts, EStG, § 34c Rz 42; Endert in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 26 KStG Rz 89; Brandis/Heuermann/Pohl, § 26 KStG Rz 64; Kuhn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34c EStG Rz 94; Prokisch in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34c Rz B 130; Brandis/Heuermann/Wagner, § 34c EStG Rz 60; Kudert/Hagemann, IStR 2019, 714; Zöller/Gläser, ISR 2019, 313; Oellerich, EFG 2019, 550; a.A. Grotherr in Gocke/Gosch/Lang [Hrsg.], Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Doppelbesteuerung, Festschrift für Franz Wassermeyer, 2005, S. 316; Morlock, JbFSt 2009/2010, 815, 823). Nur eine derartige Betrachtung trägt dem im Ertragsteuerrecht geltenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, wonach die Grundlagen für die Festsetzung der Körperschaftsteuer jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1, 2 KStG), in ausreichendem Maße Rechnung. Abweichend zur Regelung in § 3c Abs. 2 EStG, in der der Gesetzgeber ausdrücklich eine veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtungsweise festgeschrieben hat, kann § 34c Abs. 1 EStG gerade nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber von der veranlagungszeitraumbezogenen Betrachtungsweise abrücken will (s. etwa Kroppen, JbFSt 2009/2010, 828, 829). Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den Regelungszusammenhang mit § 34c Abs. 1 Satz 5 EStG, der ausdrücklich klarstellt, dass es allein auf die Verhältnisse eines konkreten Veranlagungszeitraums ankommt.