2. Während im zivilprozessrechtlichen Schrifttum keine Einigkeit besteht, entspricht es herrschender Meinung in der steuerrechtlichen Literatur, dass hinsichtlich der Beurteilung eines nach § 811 Nr. 5 ZPO bestehenden Pfändungsschutzes auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 295 AO Rz 21; Wiese in Beermann/Gosch, AO § 295 Rz 5; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 295 AO Rz 11; Klein/ Brockmeyer, AO, 11. Aufl., § 295 Rz 4, sowie Pahlke/Koenig/ Fritsch, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 295 Rz 3; a.A. Dißars in Schwarz, AO, § 295 Rz 3). Zu Recht weist Müller-Eiselt darauf hin, dass der Einwand der Unpfändbarkeit als Einwand gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung bei einer Verwaltungsvollstreckung nach der AO im Einspruchsverfahren und im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens nach den in diesen Rechtsbehelfsverfahren üblichen Regeln geltend gemacht werden kann, nach denen es den Beteiligten nicht verwehrt ist, neue Tatsachen vorzubringen. Obgleich die überwiegende Meinung in der zivilprozessrechtlichen Literatur davon ausgeht, dass im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Pfändung auf den Zeitpunkt der Pfändung abzustellen ist (Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., § 811 Rz 3a; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 811 Rz 9, sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung, 70. Aufl., § 811, Rz 13), mehren sich die Stimmen, die sich für eine Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände aussprechen. Nach Münzberg ist eine nach § 766 ZPO eingelegte Erinnerung begründet, wenn der Schuldner den Nachweis führen kann, dass die nachträgliche Unpfändbarkeit nicht missbräuchlich herbeigeführt worden ist (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 811 Rz 17; ähnlich Prütting/Gehrlein/Flury, ZPO, 4. Aufl., § 811 Rz 8, und MünchKommZPO/Gruber, 33. Aufl., § 811 Rz 19).