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ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz - ASG)
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ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz



§ 38 ASG, Rechtsverordnung

(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 und § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom BMVg durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


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