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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 22 BBG, Beförderungen

(1)1 Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. 2 Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens 3 Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens 6-monatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

  • 1.seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
  • 2.
    • a)seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
    • b)seit der letzten Beförderung,
    es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

Absatz 5 gestrichen durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250), bisheriger Absatz 6 wurde Absatz 5.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.


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