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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 88 BBG, Mehrarbeit

1 Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2 Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3 Bei Teilzeitbeschäftigung sind die 5 Stunden anteilig zu kürzen. 4 Der Dienstherr kann die Dienstbefreiung einseitig anordnen. 5 Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Satz 2 geändert und Satz 4 eingefügt durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (6. 3. 2025), bisheriger Satz 4 wurde Satz 5.


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