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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 40 GG

(1)1 Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)1 Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. 2 Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.


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