Category Image
Gesetze

SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 52a SGB V, Leistungsausschluss

§ 52a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

1 Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 oder aufgrund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. 2 Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.

Zu § 52a siehe § 52a SGB V Ziff. 1..


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.