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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 154 SGB V, Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

1 Die §§ 149 bis § 153, § 159 Absatz 2, § 166 Absatz 2 und § 167 Absatz 4 gelten entsprechend für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden. 2 An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Verwaltung.

§ 154 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).


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