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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 27a SGB VII, Nutzung der Telematikinfrastruktur

§ 27a eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (1. 1. 2025).

(1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31a, § 347, § 348 und § 374a SGB V entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.

(2)§ 360 SGB V gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.

(3)§ 350a SGB V gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches.

(4)§ 351 SGB V gilt entsprechend für den zuständigen Unfallversicherungsträger.


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