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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 112 SGB XIV, Sachliche Zuständigkeit

1 Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. 2 Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden.


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