Category Image
Gesetze

SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 85a SVG, Kompensationszahlung für bestimmte Statusgruppen

§ 85a eingefügt durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (1. 1. 2025).

(1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keine Berufssoldatin oder kein Berufssoldat ist, erhält neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Kompensationszahlung, wenn sie oder er

  • 1.einen Unfall erlitten hat, während sie oder er bei einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt war,
  • 2.infolge des Unfalls nach Nummer 1 dienstunfähig geworden ist und
  • 3.im Zeitpunkt des Dienstverhältnisses aufgrund des Unfalls nach Nummer 1 in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % beeinträchtigt ist.

(2)1 Die Kompensationszahlung beträgt 30 000 EUR. 2 Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 6 000 EUR für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 500 EUR für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. 3 Für nach § 58b und dem 4. Abschnitt des SG Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 500 EUR. 4 Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 EUR abgezogen. 5 Der Abzug entfällt für die Zeit

  • 1.einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
  • 2.einer Elternzeit,
  • 3.einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von 3 Jahren für jedes Kind und
  • 4.der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.
6 Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.

(3) Ist die Soldatin oder der Soldat an den Folgen des Dienstunfalls gestorben und hat sie oder er eine Kompensationszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Kompensationszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

(4) Die Kompensationszahlung wird nicht in den Fällen gewährt, in denen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 42 in Verb. mit § 37 BeamtVG oder auf erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 59 in Verb. mit § 39 BeamtVG besteht, die sich unter Zugrundelegung des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG berechnet.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.