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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 426 ZPO, Vernehmung des Gegners über den Verbleib

1 Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. 2 In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. 3 Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis § 454 entsprechend. 4 Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.


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