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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 529 ZPO, Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

  • 1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
  • 2.neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2)1 Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Absatz 3 geltend gemacht worden ist. 2 Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.


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