1 Die pharmazeutischen Unternehmer haben den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3, 3a, 3b und 3d SGB V zu gewähren. 2 Die Abschläge nach Satz 1 sind auch zu gewähren, wenn das Arzneimittel gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a AMG in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wurde. 3 Dies gilt auch für sonstige Träger von Kosten in Krankheitsfällen, die diese im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall tragen, durch die eine Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG und nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ausgeschlossen wird. 4 Zur Ermittlung der Abschläge nach Satz 1 sind Selbst- oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen. 5 Die Abschläge nach Satz 1 dürfen von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung bei den Versichertenbeständen verwendet werden.
Satz 1 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990) und G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197). Satz 2 eingefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2870), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 4 eingefügt durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl. I S. 3108).
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