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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 36 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Festsetzung der Festbeträge

(1) [Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt] festbetragsfähige Hilfsmittel. Dabei sollen [unter Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V] in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Hilfsmittel in Gruppen zusammengefasst [und die Einzelheiten der Versorgung festgelegt] werden . . . Eine Aufnahme neuer Hilfsmittel in die Produktgruppen ist erst dann möglich, wenn der Qualitätsnachweis (Funktionstauglichkeit, therapeutischer Nutzen) erbracht ist (§ 139 SGB V).

(2) Die Festsetzung einheitlicher Festbeträge erfolgt für geeignete Hilfsmittel [durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen].

(3) . . .


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