Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung - AusglZAV)
§ 1 AusglZAV, Änderung der Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 KHG
(1)
Abweichend von § 21 Absatz 3 KHG beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale ab dem 13. 7. 2020 für Krankenhäuser, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden und
1.für die auf der Grundlage der nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 KHEntgG für das Jahr 2019 übermittelten Leistungsdaten für vollstationäre Krankenhausfälle vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus eine durchschnittliche Fallschwere (Casemixindex) und eine durchschnittliche Verweildauer ermittelt werden können, den in der Anlage für das einzelne Krankenhaus ausgewiesenen Euro-Betrag,
2.die im Jahr 2019 ihre Leistungen ausschließlich als besondere Einrichtung nach § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG erbracht haben oder für die eine Ermittlung des Casemixindex und der durchschnittlichen Verweildauer nicht möglich ist, 560 EUR,
(2)
Abweichend von § 21 Absatz 3 KHG beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale ab dem 13. 7. 2020 für Krankenhäuser, deren Leistungen nach der BPflV vergütet werden und
1.die vollstationäre oder voll- und teilstationäre Leistungen erbringen, 280 EUR,
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