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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 1 SGG, [Sozialgerichtsbarkeit]

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

Satz 2 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302).


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