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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 57 Reha-Empf, Rechtscharakter des Teilhabeplans

1 Durch die Erstellung des Teilhabeplans wird die Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vorbereitet. 2 Er dient als fachliche Grundlage für die Steuerung des Rehabilitationsprozesses. 3 Die Rehabilitationsträger legen den Teilhabeplan ihren Entscheidungen über Anträge auf Leistungen zur Teilhabe zugrunde. 4 Die Begründung der jeweiligen Entscheidung muss erkennen lassen, dass und wie die im Teilhabeplan enthaltenen Feststellungen berücksichtigt wurden. 5 Der Teilhabeplan selbst ist kein Verwaltungsakt. 6 Eine fehlende Erstellung des Teilhabeplans begründet keine Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes.


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