§ 102 SGB X Ziff. 4. RS 1983/02, Umfang des Erstattungsanspruchs
Die Erstattungspflicht "nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften" hat zur Folge, dass sich der Umfang der Erstattung nach dessen Leistungsniveau richtet. So hat etwa ein Krankenversicherungsträger dem vorleistenden Rentenversicherungsträger auch diejenigen medizinischen Rehabilitationsleistungen in voller Höhe zu erstatten, die nach dem Recht der Krankenversicherung in diesem Umfang nicht vorgesehen sind (beispielsweise Übergangsgeld aus einer höheren Leistungsbemessungsgrundlage) oder für die nach Krankenversicherungsrecht Zuzahlungen zu leisten sind (z. B. bei Reisekosten). Bei der Erstattung im Rahmen der Vorleistung können sich auch bei den Dienst- oder Sachleistungen (die nach § 108 SGB X in Geld zu erstatten sind) höhere Werte ergeben, als wenn die entsprechende Leistung in eigener Zuständigkeit erbracht worden wäre (z. B. höhere Pflegesätze in stationären Einrichtungen); auch insoweit sind alsdann die höheren Beträge erstattungsfähig.
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