§ 106 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02, Rangfolge der Erstattungsansprüche
(1)§ 106 Absatz 1 SGB X normiert die Rangfolge der Erstattungsansprüche . . . nach den §§ 102 bis § 105 SGB X. Unter Berücksichtigung der daneben aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Aufträgen (§§ 88, § 93 SGB X) erwachsenden sowie der nach speziellen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Erstattungsansprüche gilt folgende Rangfolge:
1.Erstattungsanspruch nach § 91 SGB X (bzw. § 93 SGB X oder entsprechenden Vereinbarungen),
3.Erstattungsansprüche nach . . § 18c Absatz [5] und § 19 BVG.
(2) Die Rangfolge der Erstattungsansprüche ist von dem Erstattungspflichtigen zu beachten. Er wird dabei die Erstattungsforderungen so einordnen, wie sie sich entsprechend der begründeten Darlegungen der Erstattungsberechtigten ergeben.
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