§ 107 SGB X Ziff. 2. RS 1983/02, Erfüllungsfiktion
(1) Wird ein Erstattungsanspruch wegen der Geringfügigkeitsgrenze (§ 110 Satz 2 SGB X) nicht erfüllt, so gilt gleichwohl der Anspruch des Berechtigten insoweit als erfüllt.
Beispiel:
Rentenzahlung
150 [EUR]
./. Erstattungsanspruch der Kindergeldkasse
37 [EUR]
./. Erstattungsanspruch der Krankenkasse
48 [EUR]
verbleibender Anspruch des Berechtigten
65 [EUR]
Die Erstattungsansprüche werden nach § 110 Satz 2 SGB X nicht erfüllt; der Versicherte kann trotzdem nur den verbleibenden Restanspruch in Höhe von 65 [EUR] beanspruchen.
(2) Sofern in derartigen Fällen ein Erstattungsanspruch bereits dem Grunde nach geltend gemacht wurde, sollte dem erstattungsberechtigten Leistungsträger die nicht erstattungsfähige Forderung mitgeteilt werden. Eine solche Mitteilung kann unterbleiben, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger erkennen kann, dass die Forderung die Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht. Dies ist typischerweise bei Rentenneufeststellungen der Fall, wenn dem Rentenversicherungsträger in der ersten Abrechnung des Erstattungsanspruchs Höhe und Dauer des Krankengeldes bereits bekanntgegeben wurden.
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