§ 110 SGB X Ziff. 3. RS 1983/02, Vereinbarungen über pauschale Abgeltung
(1) Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. Hierfür können die Leistungsträger oder ihre Verbände Verwaltungsvereinbarungen nach § 30 SGB IV treffen. Die vereinbarten Pauschalen zur Abgeltung der Erstattungsansprüche sind an keine Geringfügigkeitsgrenze gebunden.
(3) Werden vereinbarungsgemäß nur bestimmte Leistungsarten — diese aber in tatsächlicher Höhe — erstattet, wie z. B. nach dem Übereinkommen über die Regelung des Erstattungsanspruchs bei irrtümlicher Leistungsgewährung vom 2. 8. 1976, so findet die Geringfügigkeitsgrenze . . . Anwendung.
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