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Verordnungen

KHStatV – Krankenhausstatistik-Verordnung

Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser (Krankenhausstatistik-Verordnung - KHStatV)
Sozialversicherungsrecht
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KHStatV – Krankenhausstatistik-Verordnung



§ 2 KHStatV, Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind:

  • 1.Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten und zusätzlich ab dem 1. 1. 2020 die Standorte der Krankenhäuser entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 SGB V,
  • Nummer 1 geändert durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).

  • 2.Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

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