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Verordnungen

KK-AltRückV – Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung

Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung - KK-AltRückV)
Sozialversicherungsrecht
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KK-AltRückV – Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung



§ 2 KK-AltRückV, Abgrenzung der Altersversorgungsverpflichtungen

Altersrückstellungen und Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 170 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB V sind für unmittelbare Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung (Direktzusagen), für Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, sowie für Beihilfeverpflichtungen zu bilden.

§ 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).


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