§ 87 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02, Anwendung im Bereich der Krankenversicherung
(1) Die Verrechnung einer Forderung mit einer Nachzahlung (§ 87 Absatz 1 SGB X) dürfte grundsätzlich für die Krankenkassen wenig Bedeutung haben, weil die Forderungen der Krankenkassen in fast allen Fällen verbindlich festgestellt und deshalb die Krankenkassen bereits beim Ersuchen um Verrechnung in der Lage sind, die Höhe des zu verrechnenden Anspruchs zu bestimmen. Ist dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall, handelt es sich um den Anwendungsfall des § 87 SGB X.
(2) Die Vorschrift betrifft nur den Fall der Verrechnung mit einer Nachzahlung. Nicht ausgeschlossen und zu beachten ist, dass sich ein Verrechnungsersuchen auch auf laufende, zukünftige Zahlungen des ersuchten Leistungsträgers an den Berechtigten beziehen kann. Dafür gelten aber — wie bisher — die Regelungen in §§ 51, § 52 SGB I.
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