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Grundsätze

MobRehaEmpf – Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation

Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation [MobRehaEmpf]
Sozialversicherungsrecht
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MobRehaEmpf – Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation



Ziff. II.1.8.3. MobRehaEmpf, Ergotherapie

(1) Die Ergotherapie hat insbesondere in der geriatrischen Rehabilitation einen direkten Bezug zu alltagsrelevanten Aktivitäten, den ATL 1 . In der mobilen Rehabilitation umfasst dies auch die Nutzung der Haushaltseinrichtung (z. B. von Schränken und Schubladen) und von Haushaltsgeräten (Kühlschrank, Herd etc.). Auch das Training im Umgang mit modernen Kommunikationsmitteln (z. B. Smartphone, Tablet) kann einen wichtigen Beitrag zur Erweiterung selbstbestimmter Teilhabe leisten.

(2) Die Anpassung von und das Training mit Hilfsmitteln und Alltagshilfen gehören zu den Aufgaben der Ergotherapeuten. Die Regelungen der Krankenkasse bzgl. der Versorgung durch die Hilfsmittellieferanten bleiben unberührt (§ 33 Absatz 1 Satz 5 SGB V). Neben der Sensomotorik unterstützt die Ergotherapie auch das Training zur Minderung alltagsrelevanter Störungen der Kognition bzw. der neuropsychologischen Störungen.

1 ATL: Aktivitäten des täglichen Lebens oder ADL: Activities of daily living.


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