(1)1 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. 2 Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 3 Soweit Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 sich auf das Recht der Sozialversicherung erstrecken, sind sie in Bezug auf das im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung anzuwendende Recht zu vermitteln.
(2)1 Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 BBiG befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. 2 Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis § 13 nachzuweisen.
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