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PflAQG – Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland

Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland [PflAQG]
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PflAQG – Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland



§ 1 PflAQG, Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland

1 Die hohen ethischen Standards gerecht werdende Anwerbung von Pflegekräften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) sind, kann von den anwerbenden Leistungserbringern und Unternehmen der privaten Personalvermittlung freiwillig durch ein Gütesiegel des BMG kenntlich gemacht werden. 2 Das Gütesiegel bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung von Anforderungen an

  • 1.Vereinbarungen, die zum Zweck der Anwerbung von Pflegekräften aus Drittstaaten zwischen dem anwerbenden Leistungserbringer oder, sofern von ihm beauftragt, dem Unternehmen der privaten Personalvermittlung und Pflegekräften geschlossen werden sowie
  • 2.Verfahrensweisen zur Gewinnung und Integration von Pflegekräften aus Drittstaaten mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen.

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