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BUrlG – Bundesurlaubsgesetz

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG)
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BUrlG – Bundesurlaubsgesetz



§ 4 BUrlG, Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.


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