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Grundsätze

AAGAvGs – Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG

Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG [AAGAvGs]
Sozialversicherungsrecht
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AAGAvGs – Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG



Ziff. 2.2. AAGAvGs, Datensätze und Datenbausteine

(1) Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und den Krankenkassen/Einzugsstellen ist der nachstehend beschriebene fachliche Datensatz

  • -Datensatz Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen (DSER)
mit den zugehörigen Datenbausteinen zu verwenden (siehe Anlage 1).

(2) Darüber hinaus sind für die Datenübermittlung die Maßgaben der Gemeinsamen Grundsätze zu Kommunikationsdaten gemäß § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV zu beachten.


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