ESA-RL – Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch
Ziff. D.4.c. ESA-RL, Verfahren
Die berechtigten Frauen haben die freie Wahl unter den Ärztinnen/Ärzten und Einrichtungen, die sich zur Vornahme des Eingriffs bereit erklärt haben. Ärztinnen/Ärzte und andere Einrichtungen haben bei Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs bei bedürftigen Frauen Anspruch auf die Vergütung, welche die Krankenkasse für ihre Mitglieder bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch zahlt (§ 21 Absatz 3 SchKG).
Die Frau weist den Leistungsanspruch nach mit einem Berechtigungsschein, der von der jeweiligen Krankenkasse ausgestellt wird. Für die Abrechnung verwendet die/der diese Leistungen erbringende Vertragsärztin/Vertragsarzt den Abrechnungsschein (Vordruck-Muster 5). Diesem wird der Berechtigungsschein angeheftet und mit der Quartalsabrechnung an die Kassenärztliche Vereinigung übersandt. Zur Berechnung der Vergütung zieht die Kassenärztliche Vereinigung den bei ihr ermittelten Punktwert heran.
Die Vertragsärztin/der Vertragsarzt kann ihre/seine Leistung auch direkt mit der Krankenkasse abrechnen.
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