Category Image
Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.VI.5. RS 1994/01, Ausnahme der Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung

(1) Von der Versicherungspflicht in der privaten Pflege-Pflichtversicherung sind nach § 23 Absatz 5 SGB XI die Personen ausgenommen, die bereits bestimmte Entschädigungsleistungen bei stationärer Pflege erhalten. Diese Personen sind auch in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt (vgl. § 56 Absatz 4 SGB XI), da wegen der Vorrangigkeit der Entschädigungsleistungen Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht geltend gemacht werden können. Gleiches gilt damit auch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(2) Hat der Leistungsempfänger jedoch Familienangehörige, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI eine Familienversicherung bestünde, besteht die Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages für diese Familienangehörigen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.