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EWIVAG – EWIV-Ausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz - EWIVAG)
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EWIVAG – EWIV-Ausführungsgesetz



§ 12 EWIVAG, Zwangsgelder

1 Geschäftsführer oder Abwickler, die Artikel 25 der Verordnung nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 HGB bleibt unberührt. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 5 000 EUR nicht übersteigen.


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