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Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
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1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 6 SGB X RS 1981/01, Durchführung der Amtshilfe

(1)§ 6 Absatz 1 hat für die Amtshilfe zwischen den Behörden im Sinne des SGB wenig praktische Bedeutung, da für sie weitgehend einheitliche Verfahrensvorschriften (§§ 1 bis § 66) gelten.

(2)§ 6 Absatz 2 regelt die Frage der Verantwortung im Verhältnis der Behörden untereinander. Dabei ist das für die beteiligten Behörden jeweils geltende Recht maßgebend. Bei der von den Gerichten nach § 22 zu leistenden Amtshilfe entscheidet z. B. die ersuchende Behörde verantwortlich darüber, ob eine Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens nach § 21 Absatz 3 Satz 2 zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die ersuchte Gerichtsbehörde hat nur zu prüfen, ob die Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach den Vorschriften der ZPO rechtmäßig ist oder nicht; nach diesen Vorschriften richtet sich auch die Art und Weise der Durchführung des Amtshilfeersuchens (vgl. z. B. §§ 389 bis § 401, § 409 bis § 413 ZPO).


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