Category Image
Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum KSVG; Durchführung ab 1. 1. 1996 [RS 1996/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1996 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 11.12.2. RS 1996/01, Zeitpunkt der Prüfung der Versicherten

(1) Die Künstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung.

(2) Der Versicherte soll geprüft werden, wenn

  • a)der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben des Versicherten über seine künstlerische Tätigkeit, das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgeblichen Tatsachen unzutreffend sein können, oder
  • b)der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherte über seine künstlerische Tätigkeit oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen keine Angaben gemacht hat, oder
  • c)der Versicherte in 3 aufeinanderfolgenden Jahren eine Meldung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 KSVG nicht abgegeben hat.

(3) Im Übrigen wird der Versicherte im Einzelfall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse geprüft.

(4) Die Versicherten haben bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen mitzuwirken.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.