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GKV-SolG – GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz

Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SolG – GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz



Artikel 13 GKV-SolG, Ausgabenbegrenzung bei Strukturverträgen

1 In Verträgen nach § 73a SGB V ist das Vergütungsvolumen als Bestandteil der Gesamtvergütung (§ 85 Absatz 2 SGB V) für das Jahr 1999 nach Artikel 14 dieses Gesetzes begrenzt. 2 Satz 1 gilt nicht für Verträge, die vor dem 30. 11. 1998 geschlossen worden sind.


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