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BRKG – Bundesreisekostengesetz

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BRKG – Bundesreisekostengesetz



§ 7 BRKG, Übernachtungsgeld

(1)1 Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 EUR. 2 Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.

(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt

  • 1.für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
  • 2.bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,
  • 3.bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
  • 4.in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.

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