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DrittelbG – Drittelbeteiligungsgesetz

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
Arbeitsrecht
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DrittelbG – Drittelbeteiligungsgesetz



§ 3 DrittelbG, Arbeitnehmer, Betrieb

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Absatz 1 BetrVG bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Absatz 3 BetrVG bezeichneten leitenden Angestellten.

(2)1 Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des BetrVG. 2 § 4 Absatz 2 BetrVG ist anzuwenden.

(3)1 Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein Betrieb. 2 Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. 3 Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs.


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