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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz



§ 31 MitbestG, Bestellung und Widerruf

(1)1 Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs und der Widerruf der Bestellung bestimmen sich nach den §§ 84 und § 85 AktG, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt. 2 Dies gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs mit einer Mehrheit, die mindestens 2/3 der Stimmen seiner Mitglieder umfasst.

(3)1 Kommt eine Bestellung nach Absatz 2 nicht zustande, so hat der in § 27 Absatz 3 bezeichnete Ausschuss des Aufsichtsrats innerhalb eines Monats nach der Abstimmung, in der die in Absatz 2 vorgeschriebene Mehrheit nicht erreicht worden ist, dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Bestellung zu machen; dieser Vorschlag schließt andere Vorschläge nicht aus. 2 Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.

(4)1 Kommt eine Bestellung nach Absatz 3 nicht zustande, so hat bei einer erneuten Abstimmung der Aufsichtsratsvorsitzende 2 Stimmen; Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. 2 Auf die Abgabe der 2. Stimme ist § 108 Absatz 3 AktG anzuwenden. 3 Dem Stellvertreter steht die 2. Stimme nicht zu.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind für den Widerruf der Bestellung eines Mitglieds des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs entsprechend anzuwenden.


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