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WPflG – Wehrpflichtgesetz

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WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 53 WPflG, Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

(1)1 Wehrpflichtige, die am 31. 12. 2010 6 Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. 2 Sie können auf Antrag Grundwehrdienst mit der bis zum 30. 11. 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.

(2)1 Für Wehrpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen und die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a in der bis zum 30. 11. 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 in der ab 1. 12. 2010 geltenden Fassung neu festzusetzen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wehrpflichtige, die sich nach § 13a Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 30. 11. 2010 geltenden Fassung verpflichtet haben, sind ab dem 1. 12. 2010 auf Antrag zu entpflichten, wenn sie die von diesem Tage an vorgesehene Verpflichtungszeit abgeleistet haben.


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