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HaftPflG – Haftpflichtgesetz

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HaftPflG – Haftpflichtgesetz



§ 6 HaftPflG

1 Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadensersatz (§§ 1, § 2 und § 3) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. 2 Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.


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