SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
§ 17 SVHV, Zuwendungen
1 Leistungen an Stellen außerhalb des Versicherungsträgers zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben (§ 30 Absatz 1 SGB IV) gewährt werden. 2 Bei der Gewährung ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist. 3 Außerdem ist ein Prüfungsrecht des Versicherungsträgers oder seines Beauftragten festzulegen.
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