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Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
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1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.III.1.1.5.1. RS 1991/01, Allgemeines

Die Absätze 3 und 4 des § 163 SGB VI beinhalten Sonderregelungen für ehrenamtlich Tätige, um die durch eine ehrenamtliche Tätigkeit entstehenden versicherungsrechtlichen Nachteile auszugleichen. Dabei gilt § 163 Absatz 3 SGB VI für ehrenamtlich Tätige, die nicht aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit versicherungspflichtig sind, während sich § 163 Absatz 4 SGB VI auf solche Personen bezieht, die keine Arbeitnehmer gewesen sind und nunmehr eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Beschäftigung aufnehmen.


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